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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Launch Europe GmbH

1. Allgemeines:

  1. Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
  3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Infomails, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltenen Leistungs- und sonstigen Angaben, Zeichnungen und technischen Daten sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

 

2. Angebot:

  1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich (freibleibend). Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes aufzufassen. Der Auftrag ist durch uns erst angenommen, wenn er unsererseits schriftlich bestätigt wird.
  2. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung sind unsere Auftragsbestätigung und nachstehende Bedingungen allein maßgebend. Abänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  3. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Diese Bedingungen ersetzen unsere früheren Lieferbedingungen. Sie gelten bis zum Inkrafttreten neuer Lieferbedingungen, auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.
  5. Beinhaltet der Lieferumfang auch die Überlassung von Software gilt folgendes: Sämtliche Rechte, insbesondere Urheber- wie Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte verbleiben grundsätzlich bei uns, es sei denn, wir hätten diese aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung auf den Besteller übertragen. Dem Besteller ist lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt, die Software zu dem vertraglich vorausgesetzten bzw. sich aus der Natur der Sache ergebenden Zweck zu nutzen.

 

3. Preise:

  1. Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß. Vereinbarte Liefertermine werden im Falle nachträglicher Änderungen gegenstandslos.
  2. Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware fristgerecht das Werk des Verkäufers oder dessen Lager verlassen hat oder bei Versendemöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
  3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  4. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
  5. Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste Forderung zu verrechnen.

 

4. Zahlungsbedingungen:

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort zur Zahlung fällig.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst ist.
  3. Zur Annahme von Schecks oder Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet.
  4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen.
  5. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Durch das Verlangen nach Sicherheiten oder Vorauszahlungen wird das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht berührt.
  6. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Gleiches gilt für das Zurückbehaltungsrecht.

 

5. Eigentumsvorbehalt:

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.
  2. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung unserer Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung haben.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung unseres Erzeugnisses zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob unser Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer Ansprüche nach Ziffer 1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 3 können wir widerrufen, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt.
  4. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
  5. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  6. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Sicherungseigentum stehenden Gegenstände zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
  7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Lieferungen zu verlangen.
  8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

 

6. Vermögensverschlechterung des Bestellers, Vertragsbeendigung:

  1. Wird der Besteller nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach Vertragsschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich beeinträchtigen, so können wir unsere Lieferung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Besteller Sicherheit für sie geleistet hat. Gleiches gilt, sofern uns die die wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden stützenden Tatsachen ohne Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt werden, selbst wenn sie bereits vor Vertragsschluss vorlagen.
  2. Bewirkt der Besteller die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit und stellt er innerhalb angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wählen wir Schadensersatz, können wir pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

7. Lieferung und Lieferverzug:

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von LAUNCH Europe GmbH maßgebend, im Falle des Angebots von LAUNCH Europe GmbH mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von LAUNCH Europe GmbH.
  2. Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen.
  3. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt LAUNCH Europe GmbH unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten.
  4. LAUNCH Europe GmbH behält sich die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor.
  5. Die jeweils gesondert zu vereinbarende Lieferfrist beginnt am Tag der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch LAUNCH Europe GmbH, jedoch nicht vor Klarstellung aller Auftragseinzelheiten. Sie ist eingehalten, wenn die Ware bei ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder – sofern ausnahmsweise der Kunde die Abholung übernommen hat – die Versandbereitschaft von LAUNCH Europe GmbH angezeigt ist. Die Erfüllung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Erfüllung aller Vertragspflichten des Kunden voraus.
  6. Wenn LAUNCH Europe GmbH an der Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung durch den Eintritt höherer Gewalt – z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe – ,auch bei den Lieferanten von LAUNCH Europe GmbH, gehindert wird, die LAUNCH Europe GmbH trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird.

 

8. Gefahrenübergang und Entgegennahme:

  1. Die Gefahr für den Liefergegenstand geht spätestens mit Verlassen unseres Werkgeländes auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn lediglich Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. Versendungskosten oder die Anfuhr übernommen haben.
  2. Wenn sich die Versendung des Liefergegenstandes infolge von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden bei uns eingelagert wird.
  3. Angelieferte Gegenstände sind entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen oder wenn es sich nur um Teillieferungen handelt. Die Rechte des Bestellers aus unserer Mangelhaftung bleiben hiervon unberührt.
  4. Für die Abladung ist allein der Besteller, Kunde verantwortlich.

 

9. Montage, Wartung und Reparatur:

  1. Wir führen vereinbarte Montage-, Wartungs- und Reparaturleistungen auf der Grundlage nachfolgender Regelungen durch. Soweit Vorleistungen des Bestellers zu erbringen sind, haftet dieser für die zeit- und fachgerechte Ausführung auf der Grundlage der von und zur Verfügung zu stellenden Informationen, Skizzen sowie sonstigen Planungsunterlagen, wie sie in der Auftragsbestätigung angeführt sind. Der Besteller hat sich vor dem von uns mitzuteilenden Einbau- Montage- oder Reparatur-Termin darüber zu vergewissern, dass seine Vorleistungen ordnungsgemäß sind. Kommt eine Montage aus von Besteller zu vertretenden Gründen nicht in Betracht, hat er uns die durch die vergebliche Anfahrt entstehenden Kosten zu ersetzen. Entsprechendes gilt für den Fall der Leistungserbringungen an Computeranlagen. Hier obliegt dem Besteller die Sicherung seiner Daten, die durch die Erbringung unserer Leistungen gefährdet werden könnten.
  2. Die Kosten des Transportes der zu montierenden Gerätschaften gehen ebenso zu Lasten des Bestellers wie Abladehilfe u. ä., es sei denn, wir hätten anderes vereinbart.
  3. Der Besteller hat weiter auf seine Kosten sicher zu stellen, dass die Räumlichkeiten zur Montage geeignet sind, sowie dass der erforderliche Stromanschluss vorhanden ist.
  4. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden unsere Leistungen entsprechend ihrem Zeit- und Arbeitsaufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze abgerechnet. Abzurechnen sind zusätzliche Kosten für An- und Abreise, Übernachtung und Auslösung.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, sich unverzüglich vom ordnungsgemäßen Zustand der von uns erbrachten Leistungen zu überzeugen und diese abzunehmen, bzw. festgestellte Mängel zu rügen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn die Gerätschaft im Werkstatt- oder Geschäftsbetrieb in Betrieb genommen wird. Sie gilt weiter als abgenommen, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Leistung schriftlich eine begründete Mangelrüge erhoben wird. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers nachträglich bekannt werdende Mängel anzuzeigen und deren Beseitigung im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung zu verlangen.
  6. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über, es sei denn, wir vereinbarten mit dem Besteller eine Anrechnung.
  7. Der Kunde hat mit dem Kauf keinen Anspruch auf Installation und Montage durch die LAUNCH Europe GmbH.
  8. Der Kunde ist verpflichtet die Gerätschaften durch einen Fachbetrieb installieren zu lassen, andererseits kann keine Garantie gewährt werden.

 

10. Haftung:

  1. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, aus Verzug oder Nichterfüllung wegen Verzuges oder Unmöglichkeit, aus unerlaubter Handlung und bei Vorliegen eines Werkvertrages auch wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit in irgendeiner Form pflichtwidrig bzw. bei sonstigen Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

 

11. Gewährleistung:

  1. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr. Bei gebrauchten Sachen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware beim Käufer. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, falsch aufgebaut, mangelnde Instandhaltung, Falschnutzung, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Die Gewährleistung entfällt weiter, wenn Mängel auf Gewalteinwirkung oder unsachgemäßer Behandlung oder Benutzung, natürlichen Verschleiß oder ungeeignete Betriebsmittel zurückzuführen sind.
  3. Ist die Ware mit Mängeln behaftet, so hat der Käufer zunächst nur das Recht, die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Erst wenn die Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen bzw. für den Käufer unzumutbar ist oder vom Verkäufer verweigert wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
  4. Für Diagnosegeräte umfasst die Garantie folgendes: Austausch der Ersatzteile, Arbeitszeit, kostenlosen Rückversand. Die Garantiezeit beginnt mit der Registrierung auf der LAUNCH Internetseite, andernfalls mit dem Verkaufsdatum.
  5. Für den Außendiensteinsatz gilt ebenso nur der kostenlose Austausch der Ersatzteile sowie der kostenlose Rückversand. LAUNCH übernimmt keine Arbeitskosten oder Versandkosten vom Vertriebspartner bzw. Endkunden. Die Garantiezeit beginnt ab dem Verkaufsdatum des Vertriebspartners und falls nicht nachvollzogen werden kann von LAUNCH.
  6. Die Garantieanforderung muss den Bedingungen der LAUNCH Europe GmbH entsprechen.
  7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

 

12. Transport- und Bruchversicherung:

  1. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
  2. Offensichtliche Schäden sind sofort bei Eingang der Ware vom Kunden schriftlich nach Art und Umfang anzuzeigen.
  3. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden.
  4. Gegebenenfalls bestehende Ansprüche aus Transportschäden und Fehlmengen sind auf Verlangen vom Kunden an LAUNCH Europe GmbH abzutreten.

 

13. Geheimhaltung:

  1. Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung durch den Besteller bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Bestellers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
  2. Wir behalten uns alle Rechte an den in Ziffer XIII. 1 genannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.

 

14. Bestelländerung oder Stornierung:

  1. Sofern der Besteller eine von uns angenommene Bestellung bis 4 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin storniert, ändert oder eine Verschiebung des bestätigten Liefertermins wünscht, und wir diesem Stornierungs- oder Änderungswunsch nachkommen, können wir eine pauschale Aufwandsentschädigung von 10 % des betroffenen Auftragswertes verlangen. Eine Stornierung oder Bestelländerung weniger als 4 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  2. Bei Softwarebestellung ist eine Abänderung bzw. Stornierung nach Ausführung nicht zulässig.
  3. Bei Produktbestellung ist eine Abänderung bzw. Stornierung nach Verladung/ Abholung nicht gestattet, andernfalls behält sich der Verkäufer einen Schadenersatzanspruch i. H. von 10% des Auftragswertes vor.
  4. Container Bestellungen sind grundsätzlich vom Storno ausgeschlossen.
  5. Bei Bestellung von LAUNCH Standardprodukten ist eine Abänderung bzw. Stornierung eine Woche nach Erhalt der Auftragsbestätigung ausgeschlossen, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt einen Schadenersatzanspruch i. H. von 30% des Auftragwertes zu berechnen.
  6. Kundenspezifische Bestellungen sind vom Storno ausgeschlossen.

 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  2. Gerichtsstand ist 50171 Kerpen oder nach unserer Wahl der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt, wenn der Besteller, Kaufmann ist oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist, anzurufen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

16. Allgemeine Bestimmungen:

  1. Sollten eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Der unwirksame Teil wird vielmehr durch eine Regelung ersetzt, deren Inhalt der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn und soweit sich Lücken in diesen Geschäftsbedingungen herausstellen sollten.

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